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Unternehmerischer Gewährleistungsregress innerhalb einer Vertragskette

EvidenzblattJudikaturChristoph BrennÖJZ 2021/81ÖJZ 2021, 573 - 576 Heft 12 v. 15.6.2021

§ 933b ABGB (§ 879 Abs 3, §§ 933a, 1313 ABGB)

§ 1313 Satz 2 ABGB bezieht sich auf Fälle, in denen das Gesetz ausnahmsweise eine Haftung für fremdes Verhalten (Verschulden) vorsieht. Dabei geht es um Fälle des Gehilfenregresses vor allem nach §§ 1313a und 1315 ABGB.

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