§ 7 Abs 1 StPO (§ 81 Abs 2, § 89 Abs 2b StPO; § 17 Abs 1 Z 3 StVG)
Vor Ablauf einer für den Verteidiger gesondert ausgelösten Beschwerdefrist darf über eine vom Strafgefangenen eingebrachte Beschwerde gegen eine verweigerte bedingte Entlassung nicht entschieden werden.