AVB Betriebsunterbrechungsversicherung
Eine behördlich angeordnete Betriebsschließung nach dem Epidemiegesetz 1950 ist versicherungsrechtlich von einem Betretungsverbot nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz zu unterscheiden, weil das Risiko der Betriebsunterbrechung durch diese beiden Maßnahmen qualitativ und quantitativ nicht gleich ist.