Entscheidend für die rechtliche Annahme von Kenntnis der behaupteten Rechtsverletzung ist nicht bloß die Zugänglichkeit des als Rechtsverletzung reklamierten Vorgangs. Vielmehr kommt es darauf an, ob alle Voraussetzungen dafür geschaffen wurden, um mit Grund verlangen zu können, dass der Betreffende das Faktum auch bewusst zur Kenntnis nehmen kann. Der Reklamation, die Entnahme von Aktenbestandteilen habe zu "einem dauerhaft rechtswidrigen Zustand" geführt, steht die Fristennorm des § 106 Abs 3 erster Satz StPO unvereinbar entgegen. Gegenstand des Einspruchs ist die Rechtswidrigkeit des Vorgangs, nicht dessen Begründung seitens der StA.