Art 5 Abs 1 RL 90/314/EWG sieht vor, dass die MS die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit der Veranstalter und/oder Vermittler, der Vertragspartei ist, gegenüber dem Verbraucher die Haftung für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen unabhängig davon übernimmt, ob er selbst oder andere Dienstleistungsträger (DL-Träger) diese Verpflichtungen zu erfüllen haben. Art 5 Abs 3 der RL stellt klar, dass von dieser Haftung nicht durch eine Vertragsklausel abgewichen werden darf. Die einzig zulässigen Abweichungen sind in Art 5 Abs 2 der RL abschließend aufgezählt.