Art 288 AEUV steht dem entgegen, dass ein nationales Gericht, das im Rahmen eines hierfür im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahrens zum Schluss gelangt, dass der MS, dem es angehört, seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Umsetzung der RL 2001/82/EG (Gemeinschaftskodex für Tierarzneimittel) nicht nachgekommen ist, eine gerichtliche Feststellung, dass der MS die RL nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat und zur Abhilfe verpflichtet ist, mit der Begründung verweigert, dass seiner Ansicht nach die nationalen Rechtsvorschriften mit der VO 2019/6 , die diese RL aufhebt und am 28. 1. 2022 in Kraft tritt, vereinbar sind.