Eine objektiv falsche Schreckreaktion ist dem Schifahrer nicht als Mitverschulden anzulasten.
8 Ob 42/19p
Abstract aus ÖJZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
Eine objektiv falsche Schreckreaktion ist dem Schifahrer nicht als Mitverschulden anzulasten.
8 Ob 42/19p
Abstract aus ÖJZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.