§ 105 Abs 3b ArbVG
Im Rahmen der Prüfung der Interessenbeeinträchtigung eines ab dem 50. Lebensjahr eingestellten Arbeitnehmers sind die aufgrund des konkreten Lebensalters zu erwartenden Wiedereingliederungsschwierigkeiten nach ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung für ihn nicht "besonders", sondern wie bei einem jüngeren Arbeitnehmer, das heißt "gewöhnlich", zu berücksichtigen.