§§ 8, 20 GBG
Wenn die im Grundbuch als Eigentümerin der Liegenschaft aufscheinende Person nicht diejenige ist, die unmittelbar von Sanktionsmaßnahmen betroffen ist, muss die amtliche Mitteilung an das Grundbuchsgericht konkrete Ausführungen enthalten, inwiefern der Vermögenswert dennoch - also auch ohne offenkundigen Konnex - der sanktionierten Person zuzuordnen und daher von den Sanktionsmaßnahmen umfasst ist.