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Für einfache Lichtbilder besteht Leistungsschutz des Unternehmensinhabers

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturChristoph BrennÖJZ 2020/62ÖJZ 2020, 380 - 381 Heft 8 v. 14.4.2020

Dem Hersteller (Fotografen) eines einfachen Lichtbilds stehen die gesetzlichen Verwertungsrechte (sowie das damit verbundene Bezeichnungsrecht) als Leistungsschutzrechte zu. Bei gewerbsmäßig hergestellten Lichtbildern gilt der Unternehmensinhaber als Hersteller.

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