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Fehlende rechtliche Erwägungen begründen keine Nichtigkeit

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturEckart RatzÖJZ 2020/63ÖJZ 2020, 381 Heft 8 v. 14.4.2020

Es begründet keine Nichtigkeit des Strafausspruchs, dass zum Vorliegen der Voraussetzungen für ao Strafmilderung keine rechtlichen Erwägungen angestellt wurden. Kritik an der Nichtanwendung der außerordentlichen Strafmilderung (§ 41 StGB) stellt ohnehin bloß ein Berufungsvorbringen dar.

14 Os 110/19m

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