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Die Rechtsnatur des Einkommensteuerguthabens

EvidenzblattJudikaturRonald RohrerÖJZ 2020/3ÖJZ 2020, 31 - 34 Heft 1 v. 19.12.2019

§ 330a ASVG (§ 6 Abs 2 K-MSG); § 324 Abs 3 ASVG

Das nachträglich hervorgekommene Einkommensteuerguthaben ist grundsätzlich nicht als Vermögen iSd § 330a ASVG, sondern als Teil des Einkommens (hier: iSd § 6 Abs 2 K-MSG) zu qualifizieren.

Betrifft ein Steuerguthaben die in zeitlicher Kongruenz zur Unterbringung in einer der in § 324 Abs 3 ASVG genannten Einrichtungen erbrachten Pensionseinkünfte, wird das Guthaben (zu 80 %) von der Legalzession erfasst.

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