§ 330a ASVG (§ 6 Abs 2 K-MSG); § 324 Abs 3 ASVG
Das nachträglich hervorgekommene Einkommensteuerguthaben ist grundsätzlich nicht als Vermögen iSd § 330a ASVG, sondern als Teil des Einkommens (hier: iSd § 6 Abs 2 K-MSG) zu qualifizieren.
Betrifft ein Steuerguthaben die in zeitlicher Kongruenz zur Unterbringung in einer der in § 324 Abs 3 ASVG genannten Einrichtungen erbrachten Pensionseinkünfte, wird das Guthaben (zu 80 %) von der Legalzession erfasst.