§ 9 AHG
§ 9 Abs 5 AHG ist eine verfahrensrechtliche Norm, die nur auf Organe österr Rechtsträger ausgerichtet ist. Sie ist nicht analog auf in Österreich geklagte, hoheitlich tätige ausländische Organwalter anzuwenden. Sofern auch nach dem ausländischen Recht den hoheitlich tätigen Amtsträger keine Eigenhaftung trifft, ist die Klage daher nicht (analog § 9 Abs 5 AHG) mit Beschluss zurückzuweisen, sondern mangels materiellen Anspruchs abzuweisen.