§§ 1068, 1070 ABGB; § 96 GmbHG
Ein zugunsten der übertragenden Gesellschaft bestehendes Wiederkaufsrecht geht durch die Verschmelzung nicht unter, sondern auf die aufnehmende Gesellschaft über.
5 Ob 136/19i
§§ 1068, 1070 ABGB; § 96 GmbHG
Ein zugunsten der übertragenden Gesellschaft bestehendes Wiederkaufsrecht geht durch die Verschmelzung nicht unter, sondern auf die aufnehmende Gesellschaft über.
5 Ob 136/19i