§ 10a Abs 1 MuttSchG
Die Ablaufhemmung eines befristeten Dienstverhältnisses nach § 10a Abs 1 MuttSchG, wenn die Dienstnehmerin bereits vor Ablauf der Befristung Kenntnis von der Schwangerschaft hat, tritt nur dann ein, wenn die Dienstnehmerin dem Dienstgeber noch vor Beendigung des Dienstverhältnisses durch Fristablauf ihre Schwangerschaft gemeldet hat.