Die RK eines früheren U steht der selbständigen Prüfung eines aus demselben Sachverhalt erhobenen neuen Anspruchs - ausgenommen der Fall, dass über ein entsprechendes Feststellungsbegehren entschieden wurde - nicht entgegen. Bei Erhebung eines weiteren Anspruchs aus einem Verkehrsunfall hindert sie daher die neuerliche Aufrollung der Verschuldensfrage nicht. Die in den Entscheidungsgründen enthaltene Beurteilung der Mitverschuldensquote ist als bloße Vorfrage eines Leistungsbegehrens nicht von der Bindungswirkung des rk U umfasst.