§ 1313a ABGB ist nicht nur anwendbar, wenn sich der Schuldner zur Erfüllung seiner Hauptleistungspflicht eines Gehilfen bedient, sondern auch dann, wenn der Gehilfe die mit einem Schuldverhältnis verknüpften Schutz- und Sorgfaltspflichten verletzt. Daher muss sich etwa (wie hier) der Pächter einer Liegenschaft ein schuldhaftes Verhalten des von ihm beauftragten Bauunternehmens, das einen Schaden des Verpächters verursacht, zurechnen lassen.