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Erfüllungsgehilfenhaftung bei vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturMartina Weixelbraun-MohrÖJZ 2020/97ÖJZ 2020, 620 Heft 13 v. 2.7.2020

§ 1313a ABGB ist nicht nur anwendbar, wenn sich der Schuldner zur Erfüllung seiner Hauptleistungspflicht eines Gehilfen bedient, sondern auch dann, wenn der Gehilfe die mit einem Schuldverhältnis verknüpften Schutz- und Sorgfaltspflichten verletzt. Daher muss sich etwa (wie hier) der Pächter einer Liegenschaft ein schuldhaftes Verhalten des von ihm beauftragten Bauunternehmens, das einen Schaden des Verpächters verursacht, zurechnen lassen.

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