§ 1325 ABGB (§ 1 PHG)
Im Anwendungsbereich des PHG obliegt dem Kl der Beweis des Produktfehlers und des Kausalzusammenhangs zwischen Produktfehler und Schaden; dabei genügt jedenfalls die nach allg Grundsätzen zu beurteilende adäquate Verursachung des Schadens durch das fehlerhafte Produkt.