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Geltendmachung gemeinsamer Ansprüche nach dem TSchVG

EvidenzblattJudikaturRonald RohrerÖJZ 2020/66ÖJZ 2020, 458 - 460 Heft 10 v. 12.5.2020

§ 9 TSchVG (§ 1 TSchVG); § 228 ZPO

Unter die gemeinsamen Angelegenheiten gem § 9 TSchVG, zu deren Geltendmachung der einzelne Anleihegläubiger nicht legitimiert ist, fallen auch Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche gegen Treuhänder und gemeinsame Vertreter. Dem TSchVG kann nicht entnommen werden, dass die Zuständigkeit des Kurators (§ 1 TSchVG) auf die Rechtsvertretung der Anleiheinhaber gegenüber dem Emittenten beschränkt ist.

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