§ 9 TSchVG (§ 1 TSchVG); § 228 ZPO
Unter die gemeinsamen Angelegenheiten gem § 9 TSchVG, zu deren Geltendmachung der einzelne Anleihegläubiger nicht legitimiert ist, fallen auch Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche gegen Treuhänder und gemeinsame Vertreter. Dem TSchVG kann nicht entnommen werden, dass die Zuständigkeit des Kurators (§ 1 TSchVG) auf die Rechtsvertretung der Anleiheinhaber gegenüber dem Emittenten beschränkt ist.