§ 285 Abs 1 StPO (§ 63 Abs 2, § 271 Abs 6 letzter Satz StPO)
Unterlassene Zustellung des HVProt hat keinen Einfluss auf den Lauf der Frist zur RMAusführung. Nach fristauslösender Zustellung an den Verteidiger bewirken weder eine Auflösung des Vollmachtsverhältnisses noch die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers noch ein explizites Ausführungsverbot eine Änderung des Fristenlaufs.