§ 36 WEG (§ 24 WEG)
Zur Ausschlussklage nach § 36 WEG ist die Mehrheit der Wohnungseigentümer legitimiert. Für ein Anhörungsrecht des (künftig) beklagten Teilhabers analog § 24 Abs 1 Satz 2 WEG über die Beschlussfassung durch die Eigentümergemeinschaft, deren Gegenstand ausschließlich Maßnahmen der Verwaltung sein dürfen, besteht kein Grund.