Ein nach dem Inkrafttreten des 2. ErwSchG eröffnetes Verfahren ist nach der neuen Rechtslage zu beurteilen. Auch nach der neuen Rechtslage ist kein formeller B auf Einleitung des Verfahrens nach §§ 116a ff AußStrG vorgesehen. Das Verfahren ist ab dem Moment eingeleitet, in dem das Gericht irgendeine Handlung vornimmt.