Auch nach dem Vollmachtswechsel entstandene Verfahrenskosten sind als durch die mangelnde Prozessvorbereitung des zuvor einschreitenden Rechtsanwalts adäquat verursacht anzusehen, wenn der Mandant die Prozessfortführung nicht als völlig aussichtslos hätte ansehen müssen. Liegt auch ein kausaler Beratungsfehler des neuen Rechtsvertreters vor, haften beide Rechtsanwälte dem Mandanten solidarisch.
8 Ob 136/18k