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Befristung und Verlängerung von Gewaltschutzverfügungen iZm anhängigen Hauptverfahren

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturHelge HochÖJZ 2019/35ÖJZ 2019, 237 - 238 Heft 5 v. 25.2.2019

Auch bei mit der Entscheidung in der Hauptsache befristeten einstweiligen Verfügungen nach § 382b EO und/oder § 382e EO ist zur Herstellung des Gleichklangs mit einer EV ohne Klage eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus zulässig, wenn und soweit nach einem Verlängerungsantrag die Voraussetzungen für die Verlängerung einer ohne Klage gewährten Verfügung nach den genannten Bestimmungen auch im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorliegen.

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