Bei der Waldbewirtschaftung gilt der Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB. Wird ein Wanderer auf einem markierten, nicht wegen Forstarbeiten gesperrten Weg beim Baumschlägern verletzt, so begründet es kein relevantes Mitverschulden, wenn er zuvor Motorsägengeräusche wahrnahm und dennoch weiterging.
1 Ob 130/18a