Die vertraglichen Verkehrssicherungspflichten eines Beförderungsunternehmens beziehen sich auch auf Zugänge oder Abgänge zu bzw von den Verkehrsmitteln. Dies gilt etwa für den Bereich von Haltestellen oder Bahnsteigen und darüber hinaus für die gesamten den Fahrgästen zur Verfügung gestellten Anlagen, die von diesen bestimmungsgemäß benützt werden und funktionell zum Bahnhofsbereich (U-Bahn-Bereich) gehören. Die Verkehrssicherungspflichten erstrecken sich zudem auf einen bahnhofseigenen oder bahnhofszugehörigen Parkplatz.