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Leasingnehmer hat keinen Anspruch auf Ersatz frustrierter Leasingraten

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturChristoph BrennÖJZ 2019/158ÖJZ 2019, 984 - 985 Heft 21 v. 28.10.2019

Der Leasingnehmer ist bei Beschädigung des Leasinggegenstands nicht unmittelbar Geschädigter, sein Schaden ist ein nicht ersatzfähiger Drittschaden. Anderes gilt nur für Fälle einer anerkannten Schadensverlagerung, wie zB für den Ersatz von Mietwagenkosten, nicht aber für frustrierte Leasingraten.

4 Ob 49/19p

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