§§ 1358, 1364 ABGB (§§ 60, 109 IO)
Der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch eines Interzedenten richtet sich gegen den Gläubiger und geht zunächst auf Bekanntgabe der Ansprüche gegen den Pfandschuldner, aber als Rechnungslegungsanspruch über einen reinen Auskunftsanspruch über das Abrechnungsergebnis hinaus.