Die Behauptung, dass die Einverleibung infolge einer strafgesetzlich verbotenen Handlung erwirkt wurde, muss konkret und schlüssig sein. Einer Klage bedarf es dafür jedoch nicht.
5 Ob 196/18m
Abstract aus ÖJZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
Die Behauptung, dass die Einverleibung infolge einer strafgesetzlich verbotenen Handlung erwirkt wurde, muss konkret und schlüssig sein. Einer Klage bedarf es dafür jedoch nicht.
5 Ob 196/18m
Abstract aus ÖJZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.