§ 1 AHG (§ 104 GBG)
Im Vertrauen auf das Grundbuch sind nur diejenigen Personen geschützt, die am grundbücherlichen Verkehr teilnehmen. Der (bloße) Vermögensschaden eines Kreditgebers, der aufgrund einer unvollständigen Eintragung im Grundbuch die Kreditwürdigkeit eines Buchberechtigten falsch einschätzte, ist nicht vom Schutzzweck der Pflicht zur richtigen und vollständigen Führung des Grundbuchs umfasst.