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Haftungsumfang für unvollständiges Grundbuch

EvidenzblattJudikaturMartina Weixelbraun-MohrÖJZ 2019/103ÖJZ 2019, 725 - 727 Heft 16 v. 12.8.2019

§ 1 AHG (§ 104 GBG)

Im Vertrauen auf das Grundbuch sind nur diejenigen Personen geschützt, die am grundbücherlichen Verkehr teilnehmen. Der (bloße) Vermögensschaden eines Kreditgebers, der aufgrund einer unvollständigen Eintragung im Grundbuch die Kreditwürdigkeit eines Buchberechtigten falsch einschätzte, ist nicht vom Schutzzweck der Pflicht zur richtigen und vollständigen Führung des Grundbuchs umfasst.

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