§ 1152 ABGB (§ 863 ABGB)
Auch bei vereinbarter "Erreichbarkeit per Handy" ist der Arbeitnehmer in der Bestimmung seines Aufenthaltsorts beschränkt. Auch diese Form der angeordneten Bereitschaft des Arbeitnehmers erfüllt nach Sinn und Zweck den Begriff der Rufbereitschaft.