Öffentlich-rechtliche Bestimmungen, die dem Bauherrn die Bestellung eines (der Baubehörde gegenüber verantwortlichen) Sachverständigen auftragen, bezwecken nur den Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren der Bauführung sowie vor jenen Gefahren, die von einem nicht fachgerecht errichteten Bauwerk ausgehen. Demgegenüber fallen im Vermögen des Bauherrn sich ereignende bloße Mangelschäden (Vermögensschäden) nicht in den Schutzbereich solcher Normen.