Den Betreiber und Veranstalter einer Risikosportart, der auch das dafür notwendige Sportgerät zur Verfügung stellt (hier "Bagjump-Anlage"), trifft eine entsprechende Sorgfalts- und Aufklärungspflicht über Umstände, die die Sicherheitsrisiken betreffen.
10 Ob 15/19g
Abstract aus ÖJZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.