§ 352 UGB
Für den von einem GmbH-Gesellschafter an den Mitgesellschafter für die Abtretung seiner Geschäftsanteile zu leistenden Kaufpreis sind grundsätzlich keine unternehmerischen Verzugszinsen zu leisten. Abweichendes gilt dann, wenn beide Gesellschafter ein Unternehmen betreiben, zu dessen Betrieb der Erwerb und die Veräußerung von Geschäftsanteilen gehört.