Wird eine Aufkündigung nach § 30 Abs 2 Z 9, 11, 14 bis 16 MRG begehrt und erhebt der Mieter gegen diese Einwendungen, ist die Fällung eines ZwischenU über das Vorliegen des Kündigungsgrundes unabhängig davon zwingend, ob schon die Aufkündigung Ersatzangebote enthält oder der Vermieter sich diese vorbehält. Eines entsprechenden Antrags des Mieters bedarf es nicht.
6 Ob 199/18k