Bei der Beurteilung, ob eine vom Mieter geplante Änderung verkehrsüblich iSd § 9 Abs 1 Z 2 MRG (erste Voraussetzung) ist, kommt es darauf an, ob diese unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des betreffenden Hauses und seines Umfelds als üblich anzusehen ist; persönliche Bedürfnisse des Mieters sind in diesem Zusammenhang unbeachtlich.
5 Ob 245/18t