Aktive Korruption durch einen Machthaber begründet für sich allein noch keinen Befugnismissbrauch. Für die Aufrechenbarkeit von Vermögensverringerung und -vermehrung kommt es nicht auf deren exakte Gleichzeitigkeit, sondern darauf an, dass es sich um unmittelbare Auswirkungen derselben rechtsgeschäftlichen Vertretungshandlung handelt, was insb bei einander im Austauschverhältnis gegenüberstehenden Leistungen der Fall ist.
17 Os 8/18g