Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung wendet sich der Frage zu, wie weit der Ermessensspielraum des nationalen Gesetzgebers in Hinblick auf das Verbot heterologer künstlicher Fortpflanzungstechnologien reicht. Hat Österreich in concreto seinen Ermessensspielraum überschritten?
Rechtsgrundlagen: Art 8 EMRK; Art 14 EMRK; § 3 FMedG