Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung widmet sich tiefgreifend den Voraussetzungen der Unterbringung geistig abnormer Rechtsbrecher in entsprechenden Anstalten bei guter Behandelbarkeit der Täter.
Rechtsgrundlagen: § 21 StGB
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Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung widmet sich tiefgreifend den Voraussetzungen der Unterbringung geistig abnormer Rechtsbrecher in entsprechenden Anstalten bei guter Behandelbarkeit der Täter.
Rechtsgrundlagen: § 21 StGB
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