§ 9 StPO
Vorliegende Entscheidung wendet sich der gerichtlichen Befugnis der Staatsanwaltschaft Aufträge im Falle der Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu erteilen zu, wobei die Beseitigung der Opfereigenschaft bei einer Grundrechtsverletzung die Entscheidung zentral prägte.