Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung widmet sich einem Obsorgeverfahren mit Auslandsbezug in Hinblick auf die Frage, ob Sorgerechtsentscheidungen eines anderen Vertragsstaates im Regime des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens automatisch als anerkannt zu werten sind.
Rechtsgrundlagen: § 113 AußStrG