Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung wendet sich der OGH der fraglichen Zulässigkeit eines per E-Mail eingebrachten Rechtsmittels im Strafverfahren zu, nachdem der unvertretene Angeklagte nach der Urteilsverkündung einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hatte.
Rechtsgrundlagen: § 84 Abs 2 StPO