Zusammenfassung: Vorliegend wendet sich der OGH der Frage zu, wie sich die Anhängigkeit des Hauptverfahrens in Bezug auf die Konnexität nach § 37 Abs 3 StPO und die Abtretung des Verfahrens beurteilt, wenn ein Diversionsbeschluss noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist.
Rechtsgrundlagen: § 37 StPO