Zusammenfassung: Der erkennende Senat stellt mit seiner Entscheidung klar, dass bei einer beantragten Aufschiebung der Exekution bei Vorliegen eines Europäischen Vollstreckungstitels keine konkrete Behauptung notwendig, sehr wohl aber die Bescheinigung der drohenden Gefahr eines entsprechend wiegenden Vermögensnachteils vorzunehmen ist.
Rechtsgrundlagen: § 42 EO; Art 23 EuVTVO