Zusammenfassung: Der EGMR stellt im Rahmen seiner Entscheidung in Hinblick auf die Ausschöpfung von Rechtsmitteln fest, dass eine VfGH-Beschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer in Bauverfahren bloß feststellende, nicht aber präventive oder gar kompensatorische Wirkung zeitigt. Vertiefend widmet sich die erkennende Instanz weiters der Opfereigenschaft.
Rechtsgrundlagen: Art 6 Abs 1 EMRK; § 40 Stmk BauG