Zusammenfassung: Der erkennende Senat stellt mit seiner rechtlichen Analyse fest, dass durch die Wiederaufnahme des Verfahrens dieses ins Ermittlungsstadium eintritt, weshalb daher auch entsprechende Vorschriften anzuwenden sind und es konsequent auch einer neuerlichen Einbringung der Anklage bedarf. Reicht die mündliche Bezugnahme auf den ursprünglichen Strafantrag?
Rechtsgrundlagen: § 358 Abs 2 StPO