Zusammenfassung: Der OGH geht mit seiner Entscheidung der Frage inhaltlich nach, wie weit die ärztliche und elterliche Personenfürsorge für immunschwache Kinder geht. Dabei thematisiert der erkennende Senat, wie weit Fürsorgepflichten an sich reichen und ob das Höchstgericht selbst solche Verfahrensmängel beurteilen kann, die mangels Beschwer nicht aufgegriffen werden können.
Rechtsgrundlagen: § 92 StGB