Zusammenfassung: In vorliegender Sache stellt der erkennende Senat klar, dass der Beginn der 30-jährigen Ausschlussfrist im Fall des § 164 Abs 1 Z 3 ABGB nicht vor Inkrafttreten des FamErbRÄG 2004, also per 1.1.2005, zu laufen beginnt.
Rechtsgrundlagen: § 164 ABGB; § 158 Abs 3 ABGB