Zusammenfassung: Gegenständlich wendet sich das Höchstgericht dem Verhältnis eines Freispruchs nach dem Normgehalt des § 214 FinStrG sowie des § 259 Z 3 StPO zu. Kann sich die Finanzstrafbehörde im Wege der Nichtigkeitsbeschwerde wegen unrichtiger Gesetzesanwendung gegen die freisprechenden Urteile, die sich teils auf das FinStrG und teils auf die StPO stützen, zur Wehr setzen?
Rechtsgrundlagen: § 214 FinStrG; § 259 Z 3 StPO