Zusammenfassung: Der erkennende Senat geht mit seiner Entscheidung der Frage nach, unter welchen Voraussetzungen Schadenersatzansprüche aufgrund einer diskriminierenden Belästigung in Form einer Beschimpfung wegen ethnischer Zugehörigkeit erwachsen können.
Rechtsgrundlagen: § 21 Abs 2 GlBG